Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Tatsache, dass eine Absprache als Bagatellkartell iSv § 2 Abs 1 Z 2 KartG 2005 zu qualifizieren ist, iZm der Beurteilung, ob diese Absprache gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstößt, relevant ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006