Zusammenfassung: Das BVA hatte zu entscheiden, ob es dem Nachprüfungswerber zum Nachteil gereichen kann, im Nachprüfungsantrag die genaue Bezeichnung des Auftraggebers nicht angeführt zu haben, wenn die Bekanntmachung, die Teilnahmeantrags- und Ausschreibungsunterlagen unterschiedliche Auftraggeberbezeichnungen enthalten. Mit Anmerkungen von Margit Möslinger-Gehmayr.