Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit es dem Auftraggeber obliegt, die Form und Bestandteile von Angeboten zu bestimmen. Ist es zulässig, die Nichtvorlage eines ausgedruckten, rechtsgültig unterfertigten Kurz-Leistungsverzeichnisses als unbehebbaren Mangel festzulegen? Mit Anmerkungen von Johann Hackl.