Zusammenfassung: Der VKS-Wien hatte sich mit der Frage der angemessenen Fortführung des Vergabeverfahrens zu befassen. Darf nach Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die schriftliche Ausfertigung der Nichtigerklärung abgewartet werden? Mit Anmerkungen von Albert Oppel.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 2 WVRG 2007