Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Tatsache, dass eine Absprache als Bagatellkartell iSv § 2 Abs 1 Z 2 KartG 2005 zu qualifizieren ist, iZm der Beurteilung, ob diese Absprache gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstößt, relevant ist. Ist die Entscheidung des Auftraggebers aufzuheben, wenn dieser trotz objektiv vorliegender Indizien nicht geprüft hat, ob das Angebot von einer Scheinbietergemeinschaft gelegt worden ist? Mit Anmerkungen von Reinhard Grasböck.