Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt. Wonach ist dies zu beurteilen?
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt. Wonach ist dies zu beurteilen?
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
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