Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, was der Auftraggeber bei der Festlegung von Eignungsanforderungen und Eignungsnachweisen für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen zu beachten hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 20 lit c BVergG 2006
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