Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen die Nichtigerklärung von Teilen der Ausschreibung zu erfolgen hat, und in welchen Fällen die gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden muss. Im gegenständlichen Fall ging es um die Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung. Wie sind hier die Eignungskriterien festzulegen? Die Entscheidung wird von Viktoria Mugli-Maschek kommentiert.