Zusammenfassung: Der VKS Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit das Ruhen einer Gewerbeberechtigung Grund für den Ausschluss eines Bieters sein kann. Rechtfertigt die Erzielung von Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit während des Ruhens der Gewerbeberechtigung die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit?