Zusammenfassung: Der VKS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Erzielung von Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit während des Ruhens der Gewerbeberechtigung die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 1 u 2 BVergG 2005; § 68 Abs 1 Z 3 und 5 BVergG 2005