Zusammenfassung: Der Schlußantrag prüfte, ob ein Wechsel des Dienstleistungserbringers a priori eine wesentliche Vertragsänderung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 1, Art 8 und 9 RL 92/50/EWG
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Zusammenfassung: Der Schlußantrag prüfte, ob ein Wechsel des Dienstleistungserbringers a priori eine wesentliche Vertragsänderung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 1, Art 8 und 9 RL 92/50/EWG
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