Der VwGH befasste sich in dieser Sache mit einem Antrag auf Rückzahlung von an den VKS entrichteten Pauschalgebühren, da die die Gebührenpflicht begründenden Normen verfassungswidrig seien. Der VwGH wies den Antrag zurück.
VwGH 28.1.2008, 2007/04/0021