Zusammenfassung: Parteien des Nachprüfungsverfahren, welche ihre Parteistellung wahren wollen, müssen ihren begründeten Einwand gegen die begehrte Entscheidung des Antragstellers wenden.
Rechtsgrundlagen: § 324 BVergG
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Zusammenfassung: Parteien des Nachprüfungsverfahren, welche ihre Parteistellung wahren wollen, müssen ihren begründeten Einwand gegen die begehrte Entscheidung des Antragstellers wenden.
Rechtsgrundlagen: § 324 BVergG
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