Zusammenfassung: Im Falle der Rücknahme einer mit Nichtigerklärungsbegehren angefochtenen Zuschlagsentscheidung durch eine vorläufige Obmannverfügung, ist das Interesse des Antragstellers auf Untersagung der Zuschlagserteilung und der Aufrechterhaltung seines Nichtigerklärungsbegehren, bis zur nachträglichen Genehmigung der vorläufigen Maßnahme durch das Gremium der Sozialversicherungsträger, durch eine einstweilige Verfügung zu sichern.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG