Zusammenfassung: Gem. § 125 BVergG Abs 3 bis Abs 5 gibt die allgemeinen Pflichten und Grenzen für die vertiefte Angebotsprüfung vor. In wie weit den Prüfungsvorschriften des § 125 BVergG in ihrer Tiefe nachgekommen wird, ist nach der BVergG-Novelle 2007 unterschiedlich. Unterschiede sind zu machen zwischen Dienstleistungs-, Liefer-, oder Bauaufträgen, ob ein Preisaufschlags-, und Preisnachlassverfahren oder ein Preisangebotsverfahren vorliegt und ob es sich um eine funktionale oder konstruktive Leistungsbeschreibung handelt.