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Nach der BVergG-Novelle 2007: Wie " tief" ist die vertiefte Angebotspreisprüfung

VergaberechtHans Gölles, Ingrid GillichZVB 2008/13ZVB 2008, 37 - 43 Heft 2 v. 1.2.2008

Zusammenfassung: Gem. § 125 BVergG Abs 3 bis Abs 5 gibt die allgemeinen Pflichten und Grenzen für die vertiefte Angebotsprüfung vor. In wie weit den Prüfungsvorschriften des § 125 BVergG in ihrer Tiefe nachgekommen wird, ist nach der BVergG-Novelle 2007 unterschiedlich. Unterschiede sind zu machen zwischen Dienstleistungs-, Liefer-, oder Bauaufträgen, ob ein Preisaufschlags-, und Preisnachlassverfahren oder ein Preisangebotsverfahren vorliegt und ob es sich um eine funktionale oder konstruktive Leistungsbeschreibung handelt.

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