Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich hinsichtlich des Umfangs des von der Nachprüfungsbehörde anzusetzenden Prüfmaßstabes.
Rechtsgrundlagen: § 125 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich hinsichtlich des Umfangs des von der Nachprüfungsbehörde anzusetzenden Prüfmaßstabes.
Rechtsgrundlagen: § 125 BVergG
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