Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in der vorliegenden Rs ua mit der Frage zu befassen, ob es einem Bieter unterstellt werden kann, eine vom Auftraggeber überhaupt nicht getroffene Entscheidung, bspw. den Ausschluss aus einem Vergabeverfahren, anfechten und damit gleichzeitig die Zurückweisung seines Antrags provozieren zu wollen, wenn darüber hinaus aus dem Gesamtzusammenhang deutlich ersichtlich ist, welche Entscheidung des Auftraggebers eigentlich anzufechten beabsichtigt ist.