Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit einer offenkundig vorliegenden Vergaberechtswidrigkeit zu befassen und stellte dabei klar, welcher Maßstab bei der Beurteilung der offenkundigen Unzulässigkeit eines Vertragsabschlusses ohne Vergabeverfahren anzulegen ist.
Rechtsgrundlagen: § 331 Abs 1 Z 4 BVergG