Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine bei der Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung im Zuge der vertieften Angebotsprüfung vom Auftraggeber an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung zur detaillierten Erläuterung einer Kostenposition eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 141 Abs 5 BVergG 2006 darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 5 BVergG 2006