Zusammenfassung: Das BVA hatte sich iZm dem Billigstbieterprinzip mit der Frage zu befassen, ob es zulässig ist, nur einen Mindeststandard festzulegen und einen über den gewählten Qualitätsstandard hinausgehenden Vergleich der Qualitätsniveaus auszuklammern.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 3 BVergG 2006; Art 53 RL 2004/18/EG