Zusammenfassung: Das BVA hatte sich iZm dem Billigstbieterprinzip mit den Anforderungen des bekanntgemachten Qualitätsstandards der Leistung zu befassen. Was für ein Maßstab ist anzuwenden? Wann ist der Qualitätsstandard klar und eindeutig definiert?
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 3 BVergG 2006; RLn2004/18/EG