Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Bietergemeinschaft aus zwei Personen, von denen nur eine eine tatsächliche Leistung erbracht hätte, als Scheinbieter anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 2, Z 8 BVergG 2006; § 916 ABGB