Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur rechtmäßigen Formulierung eines Mängelbehebungsauftrags Stellung und erklärt eine erneute Aufforderung zur Verbesserung bei Unbestimmtheit des ersten Auftrags für zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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