Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen Stellung und erläutert, dass die Forderung nach erprobten Lösungen das Angebot eines Prototypen ausschließt. Weiters konkretisiert das BVA die Voraussetzungen für das amtswegige Aufgreifen weiterer Ausscheidensgründe durch das BVA und erörtert, dass die Nichterfüllung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses im Bemusterungszeitpunkt im Rahmen der Teststellung die Ausschreibungswidrigkeit begründet.