Zusammenfassung: Bei nicht rechtzeitiger Bekämpfung der Ausschreibung, bekommt diese Bestandskraft. Das BVA ist zur inzidenten inhaltlichen Überprüfung der Ausschreibung nicht mehr legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006; § 321 BVergG 2006
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