Zusammenfassung: nach der Ausscheidung eines ausschreibungswidrigen Angebots kann - in Ermangelung eines Schadens- kein Nachprüfungsantrag vom betroffenen Bieter geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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Zusammenfassung: nach der Ausscheidung eines ausschreibungswidrigen Angebots kann - in Ermangelung eines Schadens- kein Nachprüfungsantrag vom betroffenen Bieter geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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