Zusammenfassung: Das BVA prüft die Zulässigkeit eines neuerlichen Aufrufs zum Wettbewerb auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 151 Abs 5 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA prüft die Zulässigkeit eines neuerlichen Aufrufs zum Wettbewerb auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 151 Abs 5 BVergG 2006
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