Zusammenfassung: Angebotsänderungen nach der Angebotsöffnung im Verhandlungsverfahren stehen mit dem Verhandlungsverbot und auch der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter nicht im Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 104 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Angebotsänderungen nach der Angebotsöffnung im Verhandlungsverfahren stehen mit dem Verhandlungsverbot und auch der gebotenen Gleichbehandlung aller Bieter nicht im Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 104 Abs 2 BVergG 2006
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