Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Rechtzeitigkeit eines Nachprüfungsantrags Stellung und erläutert, dass die Anforderung der Bewerbungsunterlagen am ersten Tag nach der Vergabebekanntmachung und Anfechtung 14 Tage nach dem Einlangen der Unterlagen noch fristgerecht erfolgt. Weiters beurteilt das BVA die Bestimmtheit eines Nichtigerklärungsantrags und erläutert, dass das Verbot typenspezifischer Ausschreibungen auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen zu beachten sei. Den Auftraggeber treffe eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung einer Rechtfertigung für die typenspezifische Ausschreibung.