Zusammenfassung: Die Feststellung der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit eines Angebotsmangels liegt nicht im Ermessensbereich des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Feststellung der Behebbarkeit oder Unbehebbarkeit eines Angebotsmangels liegt nicht im Ermessensbereich des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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