Zusammenfassung: Mit der Abgabe des Angebots bringt der Bieter die Kenntnis der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 2 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Mit der Abgabe des Angebots bringt der Bieter die Kenntnis der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck.
Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 2 BVergG 2002
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