Zusammenfassung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Abweichungen zwischen den Angeboten und den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet Abweichungen zwischen den Angeboten und den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
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