Zusammenfassung: Ein auszuscheidender Bieter besitzt das Antragsrecht nach § 163 Abs 1 BVergG 2002, wenn das Erfordernis einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung besteht, was einem ex-lege-Widerruf nach § 105 Abs 3 BVergG 2002 gleichsteht.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002