Zusammenfassung: Sofern die Zurückziehung des Nachprüfungsantrags infolge der Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung durch den Auftraggeber geltend gemacht wird, liegt ein teilweises materielles Obsiegen vor und dem Auftraggeber kann die Ersatzpflicht für die Pauschalgebühr auferlegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG 1991