Zusammenfassung: Die gewerberechtliche Anmeldung ist bei reglementierten Gewerben kein tauglicher Ersatz für den Gewerberegisterauszug.
Rechtsgrundlagen: § 52 BVergG 2002; § 53 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die gewerberechtliche Anmeldung ist bei reglementierten Gewerben kein tauglicher Ersatz für den Gewerberegisterauszug.
Rechtsgrundlagen: § 52 BVergG 2002; § 53 BVergG 2002
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