Zusammenfassung: Die Aussetzung der Angebotsfrist hat nur die Hemmung derselben zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 3 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Aussetzung der Angebotsfrist hat nur die Hemmung derselben zur Folge.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs 3 BVergG 2002
Schlagwörter: