Zusammenfassung: Die Personenidentität zwischen dem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH und dem Geschäftsführer der von der Ehegattin des Geschäftsführers gegründeten GmbH rechtfertigt die Ausscheidung wegen fehlender beruflicher Zuverlässigkeit und Eignung.
Rechtsgrundlagen: § 52 BVergG 2002; § 54 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002