Zusammenfassung: § 64 BVergG 2006 ist bei der Berechnung der Teilnahmeantragsfristen für nicht offene Verfahren mit vorangehender Bekanntmachung zugrundezulegen.
Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2006
Schlagwörter:
Zusammenfassung: § 64 BVergG 2006 ist bei der Berechnung der Teilnahmeantragsfristen für nicht offene Verfahren mit vorangehender Bekanntmachung zugrundezulegen.
Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2006
Schlagwörter: