Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist zur getrennten Bekanntgabe des Bestbieters und der Offenlegung der Zuschlagsentscheidung legitimiert. Der Rechtsschutz der Bieter wird dadurch nicht gemindert; eine Präklusion der Einwendungen kommt nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit dd BVergG 2002