Zusammenfassung: Für den Beginn der Frist für die Einbringung der Teilnahmeanträge ist die erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung relevant.
Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Für den Beginn der Frist für die Einbringung der Teilnahmeanträge ist die erstmalige Verfügbarkeit der Bekanntmachung relevant.
Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2006
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