Zusammenfassung: Durch die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung verliert diese zwischenzeitig ihre Gültigkeit; der Lauf der Stillhaltefrist wird gehemmt.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Durch die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung verliert diese zwischenzeitig ihre Gültigkeit; der Lauf der Stillhaltefrist wird gehemmt.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006
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