Zusammenfassung: Nichtangefochtene Ausschreibungsunterlagen entfalten sowohl für die Bieter wie auch den Auftraggeber Bindungswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 321 Abs 2 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Nichtangefochtene Ausschreibungsunterlagen entfalten sowohl für die Bieter wie auch den Auftraggeber Bindungswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 321 Abs 2 BVergG 2006
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