Zusammenfassung: Ein Preisnachlass ist bei der Bestimmung des Billigstbieters zu beachten. Eine Abweichung vom Billigstbieterprinzip liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: § 130 Abs 1 BVergG 2006; § 21 BVergG 2002; § 67 BVergG 2002
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