§ 13 Abs 2 Z 3 WVRG
Der VfGH bestätigt die Verfassungskonformität des Wiener Vergaberechtsschutzes im Unterschwellenbereich, der eine Nachprüfung ausschließt und im Fall eines Ausschreibungswiderrufs nur eine Feststellung und Schadenersatz ermöglicht.
VfGH 19.06.2006, B 3378/05