Zusammenfassung: Auch bei nur teilweiser Klaglosstellung während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bzw teilweisem Obsiegen (in concreto: Zurücknahme des Nachprüfungsantrags) kann der Auftraggeber einen Ersatzanspruch bezüglich der entrichteten Pauschalgebühren geltend machen.
Rechtsgrundlagen: § 319 Abs 2 Z 1 BVergG 2006; § 318 BVergG 2006