Zusammenfassung: Ein Preisnachlass ist bei der Bestimmung des Billigstbieters zu beachten. Eine Abweichung vom Billigstbieterprinzip liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. Nichtangefochtene Ausschreibungsunterlagen entfalten sowohl für die Bieter wie auch den Auftraggeber Bindungswirkung.
Rechtsgrundlagen: § 130 Abs 1 BVergG 2006; § 21 BVergG 2002; § 67 BVergG 2002; § 321 Abs 2 BVergG 2006; § 345 Abs 2 BVergG 2006