Zusammenfassung: Das BVA bestimmt die maßgebliche Antragsfrist für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags im Fall einer fehlenden Begründung einer Zuschlagsentscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 100 BVergG 2002; § 100 Abs 4 BVergG 2002
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