Zusammenfassung: Das BVA bestimmt die maßgebliche Antragsfrist für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags im Fall einer fehlenden Begründung einer Zuschlagsentscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 100 BVergG 2002; § 100 Abs 4 BVergG 2002; § 321 BVergG 2006