Zusammenfassung: Ist der Bieter zur Beibringung einer Bestätigung des Auftraggebers in der Lage, ist die Selbstausstellung einer Bestätigung zum Nachweis eines Referenzprodukts nicht zulässig. Der Auftraggeber muss die Bieter über die geplante Geltendmachung des Ausscheidensgrundes des § 129 Abs 2 BVErgG 2006 in Kenntnis setzen.
Rechtsgrundlagen: § 75 Abs 2 BVergG 2006; § 129 Abs 2 BVergG 2006