Zusammenfassung: Durch die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im eigenen Namen für die Neuerrichtung des Stadions Klagenfurt durch die Stadtgemeinde Klagenfurt ergibt sich deren Auftraggeberstatus und die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 4 BVergG 2002; § 135 Abs 2 BVergG 2002; Art 14b B-VG